AGB’s

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

  1. Die Produktion von Medien und die Erteilung von Nutzungslizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Produktionsfirma ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. 2. Produktionsaufträge

    1. Kostenvoranschläge bzw. Angebote der Produktionsfirma sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht die Produktionsfirma nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.

    2. Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat die Produktionsfirma von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Produktionsfirma die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

    3. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die Produktionsfirma bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

    4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Medien innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Produktionsfirma zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Medien, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Medien in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

  2. 3. Produktionshonorar und Nebenkosten

    1. Wird die für die Produktionsarbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Produktionsfirma nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält die Produktionsfirma auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

    2. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Produktionsfirma im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen, Unterkünfte).

    3. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Medien fällig. Wird eine Medienproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann die Produktionsfirma Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

    4. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

  3. 4. Nutzungsrechte

    1. Der Auftraggeber erwirbt an den Medien nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte und Urheberrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt die Produktionsfirma berechtigt, die Medien im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

    2. Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Produktionsfirma.

    3. Eine Nutzung der Medien ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, Verfremdung, Colorierung, Neuschnitt) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung der Produktionsfirma. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Veränderung von Formaten für z.B. soziale Medien.

  4. 5. Digitale Medienverarbeitung

    1. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Daten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Produktionsfirma und dem Auftraggeber.

    2. Bei der digitalen Veröffentlichung der Medien muss der Name der Produktionsfirma mit den Medien genannt werden. Dies geschieht beispielsweise durch online-Verlinkungen (z.B. Instagram Markierung, etc…) oder die reine Namensnennung.

  5. 6. Haftung und Schadensersatz

    1. Die Produktionsfirma haftet nur für Schäden, die sie selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Produktionsfirma auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

    2. Die Produktionsfirma übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Medien. Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

    3. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Produktionsfirma oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Produktionsfirma oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Produktionsfirma oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe von Medien ist die Produktionsfirma berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 600 € pro Produktion zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

    5. Unterbleibt bei einer Medienveröffentlichung die Benennung der Produktionsfirma (5.2), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent der Produktionskosten zu zahlen. Der Produktionsfirma bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

  6. 7. Gerichtsstand

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    2. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Hauptsitz der Produktionsfirma als Gerichtsstand vereinbart.

  7. 8. Rücktritt des Auftraggebers

    1. Tritt der Auftraggeber vor dem vereinbarten Produktionstermin vom Vertrag zurück, so sind 20% der im Auftrag vereinbarten Summe als Ausfallhonorar an die Produktionsfirma zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt innerhalb 48 Stunden vor Produktionsbeginn sind 40% der vereinbarten Summe zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.